Die Amazon-Buchführungssoftware Amainvoice hat aufgerüstet
Pünktlich zum Jahreswechsel gibt es bei Amainvoice gleich mehrere Neuigkeiten zu vermelden. Zum einen wurde der Umsatzsteuer-Berechnungsservice von Amazon voll in die Software eingebunden und zum anderen die DATEV-Schnittstelle, die während des letzten Jahres in Zusammenarbeit mit DATEV entstanden ist, fertiggestellt. Die Beta-Phase beider Neu-Funktionen ist soweit abgeschlossen, so dass sie ab sofort allen Amainvoice-Nutzern zur Verfügung stehen. Auch wurde Amainvoice, aufgrund dieser Weiterentwicklungen, sowohl von DATEV als auch von Amazon als “Schnittstellen-Partner” gelistet und wird fortan von beiden Branchenriesen offiziell auf deren Software-Marktplätzen empfohlen.
Beginnen wir mit den Details zum Umsatzsteuer-Berechnungsservice von Amazon.
Was Amazon-Händler bzgl. der Nutzung des Umsatzsteuer-Berechnungsservices wissen sollten
Bei der Nutzung des Umsatzsteuer-Berechnungsservices gibt es im Wesentlichen drei Dinge zu beachten:
1. Nur Händlern, die den Umsatzsteuer-Berechnungsservice nutzen, ermöglicht das Amazon-System die Erstellung von Rechnungen an Geschäftskunden, zusätzlich zu den Standard-Rechnungen für Endverbraucher. D.h. nur der Umsatzsteuer-Berechnungsservice kann Rechnungen generieren, die Nettopreise und Umsatzsteuer getrennt ausweisen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen an Geschäftskunden entsprechend ohne Umsatzsteuer darstellen können.
2. Durch die Nutzung des Umsatzsteuer-Berechnungsservices, erlangen Händler einen Wettbewerbs-Vorteil, weil Amazon deren Angebote für Geschäftskunden speziell kennzeichnet bzw. bevorzugt listet. Im umgekehrten Fall werden Waren von Händlern, die den Umsatzsteuer-Berechnungsservice nicht nutzen, mit entsprechenden Warnmeldungen versehen, weil deren Rechnungen folglich aus systemtechnischen Gründen nicht den Standards für Geschäftskunden entsprechen können.
3. Wenn FBA-Händler den Umsatzsteuer-Berechnungsservice nutzen, sind sie gleichzeitig dazu verpflichtet in allen Ländern, in denen sie Waren lagern (CEE oder PAN-EU), sowohl eine Ust-IdNr. zu erlangen als auch diese Länder untereinander zu optieren. D.h. bei Lieferungen innerhalb der vom Händler genutzten FBA-Lagerländer wird immer die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungs-/Ziellandes ausgewiesen und ist auch in diesem entsprechend zu melden. Die bisherigen Lieferschwellenregeln gelten allerdings weiterhin für alle EU-Länder, in denen sich keine FBA-Lager befinden.
Was Amainvoice-Nutzer bzgl. der Nutzung des Umsatzsteuer-Berechnungsservices wissen sollten
Amainvoice-Nutzer können den Umsatzsteuer-Berechnungsservice auf zweierlei Arten nutzen:
Man kann Rechnungen entweder mit dem Umsatzsteuer-Berechnungsservice von Amazon erstellen lassen, dann manuell in Amainvoice importieren und dort entsprechend weiterverarbeiten. Oder man kann — wie gehabt — die Rechnungen und v.a. auch die Stornorechnungen mit Amainvoice erstellen und dann von Amainvoice automatisiert via API in Seller Central hochladen lassen. Letztere Lösung beinhaltet — neben der wesentlich einfacheren Handhabung — noch den Vorteil, dass Amainvoice die Rechnungen mit zusätzlichen Elementen wie z.B. dem Firmenlogo und verschiedenen legal erforderlichen Angaben anreichert.
Sobald der Umsatzsteuer-Berechnungsservice aktiviert ist, erstellt Amainvoice weiterhin alle bisherigen Dokumente und Datensätze, nun aber basierend auf der Grundlage des Umsatzsteuer-Berechnungsservices. Das betrifft sowohl das Standard Audit File — Tax (SAF-T), als auch alle Dokumente und Datensätze für die einzelnen USt.-Meldungen (in allen USt.-pflichtigen Ländern) sowie die gesamte Firmenbuchhaltung.
Wichtig: Bevor Amainvoice-Nutzer den Umsatzsteuer-Berechnungsservice aktivieren, sollten sie — v.a. wegen der bereits erwähnten Optierungspflicht — unbedingt ihre Steuerberater in allen relevanten Ländern zu Rate ziehen.
Soviel zum Umsatzsteuer-Berechnungsservice, kommen wir zur DATEV-Schnittstelle!
Die Amainvoice-DATEV-Schnittstelle - eine Liga für sich!
Um das Level einer DATEV-Schnittstelle für den Amazon-Handel beurteilen zu können, ist es erforderlich zu verstehen, welche Daten mit Hilfe dieser Schnittstelle an den Steuerberater übergeben werden. Es gibt mittlerweile zahlreiche Multi-Channel-Softwareanbieter, die zwar DATEV-Schnittstellen anbieten, jedoch lediglich solche Daten an DATEV übergeben, die zu Ausgangsrechnungen Bezug nehmen.
Amainvoice hingegen ist nicht nur ein Rechnungstool, sondern eine gesamtheitliche Amazon-Buchführung. Die Software bereitet v.a. auch die Abrechnung zwischen Amazon und Händlern so auf, dass final alle Abrechnungspunkte einzeln gebucht und mit dem zugehörigen Beleg versehen sind.
Erst dadurch ist es überhaupt möglich, dass alle Amazon-Geschäftsvorfälle (nicht nur Ausgangsrechnungen) eines Amazon-Händlers vollständig erfasst und entsprechend aufbereitet per DATEV-Schnittstelle an den Steuerberater übergeben werden können. Dies beinhaltet u.a. Erlöse, Kosten, Sonderfälle, Warenverbringungen, Abrechnungen und Überwachung der Lieferschwellen. Die Art der Kontierung kann dabei den Präferenzen des jeweiligen Steuerberaters angepasst werden. Auch werden die Amainvoice-Daten nicht nur als Excel-Datei (für DATEV Kanzlei-Rechnungswesen), sondern auch via API (für DATEV Unternehmen online) bereitgestellt. Amainvoice unterstützt darüber hinaus noch die Belegbildübertragung sowie die Kontenrahmen SKR03 und SKR04.
Das waren die wichtigsten Neuigkeiten zu den neuen Amainvoice-Funktionen! Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte das Amainvoice-Team.
Abschließend noch ein kleiner Tipp für alle Amazon-Händler und deren Steuerberater:
Nachdem in 2019 gesetzliche Änderungen im Bereich E-Commerce in Kraft treten, sollten besonders Amazon-Händler fortan vermehrt mit Steuerprüfungen rechnen.
Amainvoice bietet eine kostenfreie zweiwöchige Testphase an (ohne nachfolgende Abo-Verpflichtung), in der u.a. die gesamte Amazon-Buchführung eines Händlers der letzten zwei Monate analysiert wird. Auf diesem Weg lässt sich ohne finanziellen Aufwand herausfinden, ob die bisherige Amazon-Buchführung den Standards der Steuerbehörden entspricht; ob man für den Fall einer Steuerprüfung entsprechend gerüstet ist oder ob man sich buchhalterisch neu aufstellen sollte, um zukünftig gerüstet zu sein.